Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Hier unterliegt die Beschwerdeführerin. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht hat, bei der Bewertung habe die Vergabestelle den Netto-Offertpreis ihres Angebots nicht richtig eingetragen. Behördliche Fehlleistungen stellen besondere Umstände im Sinn von Art.