Unter Berücksichtigung der Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums von 70% hätte bei der Beschwerdeführerin so eine Gesamtpunktzahl von 3.7 (und nicht von 3.1) resultieren müssen. Damit zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin auch bei Berücksichtigung des richtigen Nettopreises deutlich hinter der Beschwerdegegnerin zu liegen kommt (3.7 gegen 4.7 Punkte) und die Beschwerdegegnerin nach wie vor erstplatziert ist. Der Zuschlag wurde damit zu Recht der Beschwerdegegnerin erteilt. 4. Kosten des Beschwerdeverfahrens RA Nr. 130/2015/5 7