Auch mit korrektem Angebotspreis beim Angebot der Beschwerdeführerin bleibt das Angebot der Beschwerdegegnerin das billigste Angebot. Letzteres erhält daher für das Zuschlagskriterium "Preis" 5 Punkte und dient für die lineare Punktevergabe gemäss Ausschreibungsunterlagen (Ziffer 1.6.2 oben) als Ausgangslage. Mit dem korrekten Angebotspreis hätte die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis statt der vom TBA errechneten 3.15 Punkte richtigerweise 4.02 Punkte erhalten müssen. Unter Berücksichtigung der Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums von 70% hätte bei der Beschwerdeführerin so eine Gesamtpunktzahl von 3.7 (und nicht von 3.1) resultieren müssen.