Die Beschwerdeführerin bemängelt einzig, dass die Beschwerdegegnerin kein Rohr mit Zementmörtelauskleidung offeriert hat. Auf die ihr ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit, zu den Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren (und damit zu den erwähnten Dokumenten) Stellung zu nehmen, hat sie verzichtet. Die Beschwerdeführerin begründet damit nicht, wieso das von der Beschwerdegegnerin offerierte Rohr nicht gleichwertig sein sollte. Davon ist nach dem Gesagten auch nicht auszugehen. Die Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde.