Diese Dokumente belegen, dass auch Rohre mit einer PUR-Innenbeschichtung für den vorgesehenen Zweck geeignet sind und den gängigen Richtlinien und Normen entsprechen. Ebenso wird daraus deutlich, dass ein Löschwasserrohr mit Polyurethan- Beschichtung (PUR) im Vergleich zu einem Löschwasserrohr mit Zementmörtelauskleidung als gleichwertig eingestuft werden kann. Die Beschwerdeführerin bemängelt einzig, dass die Beschwerdegegnerin kein Rohr mit Zementmörtelauskleidung offeriert hat.