Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin reichen zahlreiche Dokumente ein, mit welchen sie die Gleichwertigkeit eines Löschwasserrohrs mit Polyurethan- Beschichtung (PUR) im Vergleich zu einem Löschwasserrohr mit Zementmörtelauskleidung belegen. So ist das von der Beschwerdegegnerin offerierte Gussrohr vonRoll DUCPUR mit Polyurethan Auskleidung gemäss dem Prüf- & Zertifizierungsreglement der Technischen Prüfstelle Wasser des Schweizerischen Vereins RA Nr. 130/2015/5 5