c) Wie die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 9. November 2015 richtig ausführt, bedeutet die Gleichwertigkeit eines Produkts nicht, dass dieses genau gleich sein muss wie das im Leistungsbeschrieb verlangte Produkt. Vielmehr ist bei einem gleichwertigen Produkt zu verlangen, dass es die gleichen Funktionen in vergleichbarer bzw. gleich guter Weise zu erfüllen vermag und dabei die einschlägigen Normen einhält. Um die Frage der Gleichwertigkeit zu beurteilen, sind – wie das TBA weiter richtig ausführt – die Richtlinien und Empfehlungen der Fachbehörden und -verbände zu konsultieren.