b) Es ist unbestritten, dass in den Ausschreibungsunterlagen ein Gussrohr aufgeführt ist, welches innen über eine Zementmörtelauskleidung verfügt. Gleichzeitig findet sich unter der genauen Beschreibung des verlangten Rohrtyps die Ergänzung "oder gleichwertig" (vgl. Ziffer 212 des Leistungsbeschriebs). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ein solches Rohr mit Zementmörtelauskleidung offeriert hat, die Beschwerdegegnerin dagegen ein Rohr mit Polyurethan-Beschichtung (PUR). Umstritten ist, ob das von der Beschwerdegegnerin offerierte Rohr als gleichwertig gelten kann oder nicht.