5. Mit Verfügung vom 17. November 2015 gab das Rechtsamt der BVE der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den Eingaben der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Von der Beschwerdeführerin ging keine Stellungnahme ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 130/2015/5 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen