2. Gegen diese Zuschlagsverfügung vom 15. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2015. Die Beschwerdegegnerin sei wegen Nichteinhaltens der Vorgaben auszuschliessen und der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Dabei macht sie geltend, auf dem der Zuschlagsverfügung beigelegten Vergleich sei ihr Netto-Offertpreis nicht richtig eingetragen worden. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin beim offerierten Rohr nicht an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten.