2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die D.________ AG hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 7'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung 29 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11). 16 - Frau Rechtsanwältin B.________, als Gerichtsurkunde - C.________, als Gerichtsurkunde - D.________, als Gerichtsurkunde BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin