Bei einem zu erwartenden Auftragsvolumen von ungefähr 4 Millionen Franken stuft die BVE die Bedeutung der Streitsache als mittel ein. Angesichts der mittleren Bedeutung der Streitsache, des hierfür gebotenen Zeitaufwandes (welcher aufgrund des zweiten Schriftenwechsels überdurchschnittlich war) und der durchschnittlichen Komplexität des Falles erachtet die BVE einen Parteikostenersatz von Fr. 7'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zuschlagsverfügung vom 4. September 2012 wird aufgehoben. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zurück an die Vergabestelle.