Die Kostennote der Anwältin der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 10'000.00. Da bei submissionsrechtlichen Streitigkeiten, wie erwähnt (E. 5a), keine vermögensrechtlichen Interessen zu wahren sind, rechtfertigt sich kein Zuschlag nach Art. 11 Abs. 2 PKV. Bei einem zu erwartenden Auftragsvolumen von ungefähr 4 Millionen Franken stuft die BVE die Bedeutung der Streitsache als mittel ein.