Das von der D.________ AG angewandte Punktesystem für das Zuschlagskriterium „Preis“ evaluiert die Offerte der Beschwerdeführerin in preislicher Hinsicht zwar richtigerweise als die günstigste, führte aber dazu, dass die im Voraus bekannt gegebene Gewichtung dieses Kriteriums von 40 Prozent bei der konkreten Benotung zu wenig zum Tragen kam. Die anderen Zuschlagskriterien erhielten durch die unterschiedlichen Bewertungsregeln dagegen ein überproportionales Gewicht. Die gewählte Preisbewertungsregel erweist sich damit als unzulässig. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Zuschlagsverfügung ist aufzuheben.