Ansonsten wird die durch die Faktoren ausgedrückte Gewichtung durch ein mathematisch nicht korrektes Verfahren unterlaufen.“24 Dieser Grundsatz wurde vorliegend missachtet, indem es beim Zuschlagskriterium „Preis“ aufgrund der unrealistischen Preisspanne gar nicht möglich war, auf die Punktzahlen zu kommen, welche bei den anderen Zuschlagskriterien erreicht wurden. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin, welche das preislich günstigste Angebot einreichte, benachteiligt. Der von der D.________ AG erwähnten Fundstelle in der Literatur25, welche eine „Bewertungsskala linear in Abhängigkeit vom Durchschnittspreis und von einer im Voraus festgelegten erwarteten maximalen prozentualen Abweichung