Die D.________ AG entgegnet, die Vergabestelle sei bei der Wahl des Preisbewertungsmodells grundsätzlich frei, sofern das Modell dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und fairen Bewertung entspreche. Dies sei vorliegend der Fall. Das von ihr gewählte Modell werde auch in der einschlägigen Literatur beschrieben bzw. empfohlen. b) Die Zuschlagskriterien mit ihrer prozentualen Gewichtung wurden in der Ausschreibung sowie in den Ausschreibungsunterlagen18 wie folgt festgelegt: