Diese Bandbreite trage weder der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Preisbewertung, noch dem tatsächlichen Preisspiegel der vorliegenden drei Angebote Rechnung. Die Bewertung führe – da der niedrigste Preis nicht das Punktemaximum erhalte – faktisch zu einer geringeren Gewichtung des Preiskriteriums als 40 Prozent. Mit der gewählten, sehr flachen Bewertungskurve und dem fehlenden Maximum für den tiefsten Preis werde die Gewichtung des Kriteriums Preis verwässert und verzerrt.