a) Die Beschwerdeführerin rügt, trotz der erheblichen Preisdifferenz zwischen ihrer Offerte und der Offerte der Beschwerdegegnerin habe nur eine Differenz von 0.6 Punkten auf einer 10er-Skala resultiert. Dieses Ergebnis erscheine bereits unter dem Blickwinkel des Wirtschaftlichkeitsgebots als nicht haltbar. Bei der angewendeten Preisbewertungsregel der Vergabestelle resultiere eine Bandbreite von 100 Prozent. Diese Bandbreite trage weder der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Preisbewertung, noch dem tatsächlichen Preisspiegel der vorliegenden drei Angebote Rechnung.