Zwar waren die Folgen der von der Vergabestelle gewählten Preisbewertung, welche von der Beschwerdeführerin nun kritisiert werden (flache Bewertungskurve, billigstes Angebot nicht Maximalpunktzahl), bereits aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar (vgl. E. 3c). Wie sich diese Preisbewertung jedoch im konkreten Fall auswirken würde und dass sich daraus ein Nachteil für die Beschwerdeführerin ergeben würde, wurde jedoch erst im Zeitpunkt des Zuschlags ersichtlich. Unter diesen Umständen durfte man von der Beschwerdeführerin nicht erwarten, dass sie auf diese aus ihrer Sicht mangelhafte Preisbewertungsregel bloss gestützt auf ihre Treuepflichten vorher hätte hinweisen