e) Fraglich ist höchstens, ob die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, frühzeitig auf allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen hinzuweisen, statt diese erst im nachfolgenden Beschwerdeverfahren geltend zu machen.16 Eine solche grundsätzliche Hinweispflicht lässt sich jedoch nicht aus dem Gebot von Treu und Glauben ableiten. Zwar waren die Folgen der von der Vergabestelle gewählten Preisbewertung, welche von der Beschwerdeführerin nun kritisiert werden (flache Bewertungskurve, billigstes Angebot nicht Maximalpunktzahl), bereits aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar (vgl. E. 3c).