Dies ist stossend, zumal es sich bei den Ausschreibungsunterlagen oft um eine umfangreiche Dokumentation handelt. Indem im vorliegenden Fall der Erhalt der Ausschreibungsunterlagen an zusätzliche Bedingungen (Einzahlen einer Gebühr von 1'000 Franken) geknüpft wurde, blieben der Beschwerdeführerin nur noch 6 Tage Zeit, um den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen auf Rechtsmängel zu überprüfen. Nachdem in der Ausschreibung selber die Frage der Preisbewertung nicht thematisiert wurde, könnte die D.___