ÖBG) und es ist nicht zulässig, dass diese Frist verkürzt wird. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass es die Vergabestelle selber steuern könnte, wie lange die Anbieterinnen letztlich Zeit haben, um allfällige Mängel in den Ausschreibungsunterlagen noch anzufechten. So könnte die Vergabestelle die Ausschreibungsunterlagen erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Ausschreibung zur Verfügung stellen und es den Anbieterinnen praktisch verunmöglichen, diese noch rechtzeitig zu sichten und gegen allfällige Mängel darin ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dies ist stossend, zumal es sich bei den Ausschreibungsunterlagen oft um eine umfangreiche Dokumentation handelt.