Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit von derjenigen, welche das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 24. August 2006 zu beurteilen hatte. In diesem Fall war die zehntägige Frist bei Erhalt der Ausschreibungsunterlagen bereits abgelaufen, und das Gericht kam folgerichtig zum Ergebnis, von den Anbieterinnen könne logischerweise nicht verlangt werden, dass sie Einwände gegen die Ausschreibungsunterlagen mittels Anfechtung gegen die Ausschreibung vorbringen würden. Es sei daher zulässig, diese erst anlässlich der Anfechtung des Zuschlags vorzubringen.14