Damit wird klar, dass im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die Ausschreibungsunterlagen erhielt (15. Mai 2012), keine neue, zehntägige Frist zu laufen begann. Allerdings lief die Rechtsmittelfrist gegen die Ausschreibung 6 Tage nach Erhalt der Ausschreibungsunterlagen, am Montag 21. Mai 2012, aus. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit von derjenigen, welche das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 24. August 2006 zu beurteilen hatte.