Nach Art. 11 Abs. 2 ÖBG gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen unter anderem die Ausschreibung des Auftrags (lit. a) und der Zuschlag (lit. b). Da die Liste der selbständig anfechtbaren Verfügungen nach dieser Bestimmung abschliessender Natur ist, können die Ausschreibungsunterlagen kein eigenständiges Anfechtungsobjekt darstellen, das eine separate Anfechtungsfrist auslöst.13 Damit wird klar, dass im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die Ausschreibungsunterlagen erhielt (15. Mai 2012), keine neue, zehntägige Frist zu laufen begann.