Die Beschwerdeführerin hätte sogar erkennen müssen, dass bei dieser grossen Preisspanne das Erreichen der Maximalpunktzahl für das billigste Angebot nicht realistisch ist. Die von der Beschwerdeführerin gerügten Mängel bzw. die Bedeutung und Tragweite der angegebenen Preisbewertungsregel waren damit bereits aus den 7 BGE 125 I 203 E. 3a; BGE 129 I 313 E. 6.2; BGE 130 I 241 E. 4.2. 8 BGer 2P.222/1999 vom 2.3.2000, E. 3a.