Die Beschwerdeführerin bemängelt an der Preisbewertungsregel, dass durch die gewählte, sehr flache Bewertungskurve mit einer Preisspanne von 100 Prozent und den Umstand, dass das tiefste Angebot nicht das Punktemaximum erhält, die Gewichtung des Kriteriums Preis verwässert und verzerrt worden sei. In den Ausschreibungsunterlagen findet sich nach der Bekanntgabe der Formel zur Berechnung der Gesamtkosten eine genaue Beschreibung der Preisbewertung (Dokument A „Submissionsdokumentation“, S. 11, vgl. auch E. 4b). Die Preisspanne von 100 Prozent und die daraus resultierende flache Bewertungskurve waren aus dieser klaren Formulierung bereits erkennbar.