c) Vorweg ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin gerügten Mängel an der Preisbewertungsregel bereits aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbar waren oder ob sie diese Mängel erst im Zeitpunkt des Zuschlags erkennen konnte. Die Beschwerdeführerin bemängelt an der Preisbewertungsregel, dass durch die gewählte, sehr flache Bewertungskurve mit einer Preisspanne von 100 Prozent und den Umstand, dass das tiefste Angebot nicht das Punktemaximum erhält, die Gewichtung des Kriteriums Preis verwässert und verzerrt worden sei.