Die D.________ AG hält in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 fest, das Preisbewertungsmodell sei in den Ausschreibungsunterlagen offengelegt worden und die Auswirkungen und Konsequenzen des Modells seien klar erkennbar gewesen. Die diesbezügliche Rüge hätte daher mittels Beschwerde gegen die Ausschreibung vorgebracht werden müssen. b) Die Ausschreibungsunterlagen sind grundsätzlich Bestandteil der Ausschreibung. Aus diesem Grund muss der Inhalt dieser Dokumente in den gleichen Formen und innert 6 Vgl. dazu VGE 21717 vom 21. Mai 2004, E. 3.3.2. 7