Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Rüge gegen die Preisbewertungsregel auch in der Beschwerde gegen den Zuschlag noch vorgebracht werden konnte, da die Preisbewertung in der Ausschreibung nicht bekannt gegeben worden sei und sich das unhaltbare Ergebnis vorliegend erst aufgrund der konkreten Preiskonstellation manifestiert habe. Es sei für sie vor dem Zuschlag nicht ersichtlich gewesen, wie sich die Preisbewertung tatsächlich aufgrund der abgegebenen Offerten auswirken würde.