d) Das Rechtsamt hat diesen Verfahrensmangel dadurch geheilt, dass es der Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensakten, die Auswertung der eigenen Offerte sowie teilweise in die Offertauswertungen der Beschwerdegegnerin gewährte und einen weiteren Schriftenwechsel anordnete. Die Beschwerdeführerin hat ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können; ihr ist durch den Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden.6 Die angefochtene Verfügung muss aber aus andern Gründen aufgehoben werden. 3. Anfechtbarkeit von Mängeln in den Ausschreibungsunterlagen