Eine Begründung dieser Benotungen lässt sich dem Dokument nicht entnehmen. Damit war für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die Bewertung für die Zuschlagskriterien „Anforderungserfüllung“, „Einführungskonzept“ und „Technische Lösung“ zustande gekommen ist. Es war ihr daher nicht möglich, die Zuschlagsverfügung sachgerecht anzufechten. Daran ändert auch das danach stattgefundene Gespräch der Beschwerdeführerin mit der D.________ AG vom 13. November 2012 nichts. Die Begründung der Verfügung muss schriftlich