c) In der Zuschlagsverfügung vom 4. September 2012 wird für die Begründung des Zuschlags an die Beschwerdegegnerin einzig festgehalten, es handle sich um „das beste Angebot nach Auswertung der gewichteten Zuschlagskriterien, d.h. die höchste Zahl an Nutzwertpunkten“. Aus der dieser Verfügung beigelegten Zusammenfassung der Auswertung ergibt sich lediglich ein Überblick über die den drei Anbietenden für jedes Zuschlagskriterium zugesprochenen Punkte und des daraus errechneten jeweiligen Nutzwerts. Eine Begründung dieser Benotungen lässt sich dem Dokument nicht entnehmen.