Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG verletzt. Dies gelte insbesondere für die Bewertung der Anforderungen im Zuschlagskriterium 2 „Anforderungserfüllung“. Es sei für sie nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie die Bewertung mit 7.0 Punkten zustande gekommen sei und wie sich die Besserbewertung der Beschwerdegegnerin begründen lasse. Auch bezüglich den Zuschlagskriterien „Technische Lösung“ und „Einführungskonzept“ würden genügende Informationen fehlen, um die Punktevergaben nachvollziehen zu können.