b) Das Verfahren vor der BVE richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG3, soweit das ÖBG nichts anderes bestimmt. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG). Der Beschwerdegrund der Unangemessenheit gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. c VRPG steht dagegen nicht offen. 2. Begründung der Zuschlagsverfügung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Begründung der Zuschlagsverfügung vom 4. September 2012 sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe die