a) Nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG2 können Zuschlagsverfügungen kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a ÖBG und der von ihnen mehrheitlich beherrschten oder konzessionierten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c ÖBG bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates angefochten werden. Die D.________ AG ist eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft. Mehrheitsaktionär mit ca. E.________% der Aktienanteile ist der Kanton Bern. Die D.________ AG stellt damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst.