5. Nach gewährter Akteneinsicht führte das Rechtsamt einen zweiten Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdeführerin und die D.________ AG hielten in der Eingabe vom 12. November 2012 bzw. 27. November 2012 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 27. November 2012 erneut auf das Stellen von Anträgen, ging jedoch auf einzelne Punkte der Beschwerdeführerin in der Replik vom 12. November 2012 ein. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und