4. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 hiess das Rechtsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin wurde insofern gutgeheissen, als dass der Beschwerdeführerin Einsicht in die Verfahrensakten, die Auswertung der eigenen Offerte sowie teilweise in die Offertauswertungen der Beschwerdegegnerin gewährt wurde. Bezüglich der Offerte der Beschwerdegegnerin sowie der Unterlagen der drittplatzierten Anbieterin wurde das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.