5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Der Beschwerdeführerin sei – unter Vorbehalt von zu wahrenden Geschäftsgeheimnissen der Anbietenden – Akteneinsicht in sämtliche bei der Beschwerdegegnerin (richtig: Vorinstanz) liegenden Akten dieses Vergabeverfahrens zu gewähren. 7. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (richtig: Vorinstanz) bzw. der Mitbeteiligten (richtig: Beschwerdegegnerin).“