die Schulung. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin reichten innerhalb der Eingabefrist am 4. Juli 2012 ein Angebot ein. Am 4. September 2012 erteilte die D.________ AG der Beschwerdegegnerin den Zuschlag. Als Begründung führte sie aus, die Beschwerdegegnerin habe „das beste Angebot nach Auswertung der gewichteten Zuschlagskriterien, d.h. die höchste Zahl an Nutzwertpunkten“ erhalten. Der Verfügung wurde eine Zusammenfassung der Auswertung beigelegt, aus welcher die Nutzwertpunkte für die einzelnen Zuschlagskriterien und die Rangierung sämtlicher gültiger Angebote ersichtlich ist.