1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des OIK II vom 21. Juli 2008 wird bestätigt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1600.00 werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 15Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 16 Dekret vom 6. November 1973 über die Anwaltsgebühren (DAG) 17 BVR 2005 S. 561, nicht publizierte E.6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG,