Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Zuschlag im öffentlichen Beschaffungsrecht. Dieses Verfahren zielt nicht auf das Feststellen oder Zusprechen einer bestimmten Geldsumme ab. Die neue Parteikostenverordnung hat nichts daran geändert, dass bei submissionsrechtlichen Streitigkeiten keine vermögensrechtlichen Interessen zu wahren sind. Es kann diesbezüglich auf die Praxis zum alten Dekret über die Anwaltsgebühren16 verwiesen werden.17 Die Parteikosten der Beschwerdegegnerinnen werden ohne Zuschlag auf Fr. 5'930.90 festgelegt. Darin sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer eingeschlossen. III. Entscheid