Bei der Beurteilung, ob bedeutende vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind, ist der Streitgegenstand zu betrachten. Zielt das Verfahren auf das Feststellen oder Zusprechen einer bestimmten Geldsumme ab, sind Vermögensinteressen zu wahren (z.B. Verfahren betreffend Gebühren- und Abgabenerhebung, Verfahren betreffend Bemessung der Parteikosten, Verfahren betreffend Abgeltung von Überzeit und Ferien, Verfahren betreffend Entschädigung aus materieller Enteignung und Verfahren betreffend Staatshaftung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Zuschlag im öffentlichen Beschaffungsrecht.