Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegenstandslos. 8. Oberinstanzliche Verfahrens- und Parteikosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Gestützt auf Art. 19 GebV12 wird die Pauschale auf 1'600 Franken festgelegt. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Ihnen werden deshalb die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG).