Allein der Umstand, dass die Berichtigung einer Nachfrage bei den Beschwerdeführerinnen bedurft hätte, zeigt, dass der Fehler nicht offensichtlich war.11 Es war Sache der vier Beschwerdeführerinnen dafür zu sorgen, dass ihr Angebot frei von Erklärungsfehlern ist. Eine Rechtsververletzung bei der Ausübung des Ermessens liegt nicht vor. 7. Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung 11 Urteil Verwaltungsgericht ZH VB 2005.00543 vom 22. März 2006 10