6. Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens Nachdem fraglich ist, ob es überhaupt zulässig ist, einen Erklärungsirrtum der Beschwerdeführerinnen als Schreibfehler zu korrigieren, können dem OIK II keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, wenn er auf eine Berichtigung und eine Erläuterung verzichtet hat. Hinzu kommt, dass fraglich ist, ob der Fehler offensichtlich war. Allein der Umstand, dass die Berichtigung einer Nachfrage bei den Beschwerdeführerinnen bedurft hätte, zeigt, dass der Fehler nicht offensichtlich war.11 Es war Sache der vier Beschwerdeführerinnen dafür zu sorgen, dass ihr Angebot frei von Erklärungsfehlern ist.