Die BVE ist der Auffassung, dass die Erwägungen des Bundesgerichts in diesem Urteil nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Wie dem Urteil entnommen werden kann, lautete die Walliser Vorschrift über die Berichtigung von offensichtlichen Rechnungs- und Schreibfehlern gleich wie die Mustervorlage für Vergaberichtlinien: «Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden berichtigt.» Wie bereits oben ausgeführt, räumt die «Kann-Vorschrift» den bernischen Vergabestellen ein Ermessen ein. Der Staatsrat des Kantons Wallis verfügte nicht über dieses Ermessen. Aus dem Urteil können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten.