Eine Berichtigung muss jedenfalls dann zulässig sein, wenn auf Grund der eingeholten Erläuterung der tatsächliche Wille des Anbieters eindeutig feststeht.» Peter Rechsteiner hält mit Hubert Stöckli diese Rechtsprechung als problematisch, weil sie dazu führt, dass ausgerechnet ein Anbieter, der sich geirrt hat, eine zweite Offert-Chance erhält, was er als Bevorteilung des irrenden Anbieters und Ungleichbehandlung der übrigen Offerenten betrachtet und vor dem Hintergrund des kantonalen Verhandlungsverbots ohnehin als unzulässig qualifiziert.