c) Selbst wenn man im vorliegenden Fall den Erklärungsfehler der Beschwerdeführerinnen als Schreibfehler im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ÖBV qualifizieren würde, ist zu beachten, dass sich die Korrektur nicht hätte transparent nach Massgabe des «tatsächlichen Willens» der Beschwerdeführerinnen vollziehen lassen. Deshalb wäre das Gleichbehandlungsgebot einer Korrektur entgegengestanden. Jedenfalls kann dem OIK II keine Rechtsverletzung bei der Ausübung des Ermessens vorgeworfen werden, wenn er darauf verzichtet hat, bei den Beschwerdeführerinnen Erläuterungen in Bezug auf ihr Angebot zu verlangen. 5. Bundesgerichtsurteil 2P.151/199 vom 30. Mai 2000