Unter diesen Umständen wäre unverständlich, wenn man die Vergabestelle verpflichten würde, Erklärungsfehler zu berichtigen. Hinzu kommt, dass es für die Vergabestelle schwierig ist zu entscheiden, ob das Angebot einen Erklärungs- oder Kalkulationsirrtum aufweist. Deshalb darf - wie der Kalkulationsfehler - auch der Erklärungsirrtum nicht als Schreibfehler im Sinne Art. 25 Abs. 2 ÖBV qualifiziert werden.